Dieser Leitfaden erläutert die arbeitsrechtlichen Regelungen in Baden-Württemberg, basierend auf Bundesgesetzen und ergänzt um landesspezifische Besonderheiten.
Bundesgesetze wie ArbZG, BUrlG, KSchG, TzBfG, EntgFG. Ergänzend Landesgesetze, z.B. das Feiertagsgesetz Baden-Württemberg (FTG BW) und das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW). Für den öffentlichen Dienst gilt das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG BW).
Bundesweite Regelungen (max. 8 Stunden täglich, Ausnahmen mit Ausgleich binnen 6 Monaten/24 Wochen). Pausen: 30 Min. bei >6 Std., 45 Min. bei >9 Std. Mindestens 11 Stunden Ruhezeit.
Überstundenvergütung oder Freizeitausgleich, oft in Tarifverträgen (z.B. IG Metall) oder Betriebsvereinbarungen geregelt. Gleitzeitmodelle sind in Industrie und Handel verbreitet, oft mit definierten Kernarbeitszeiten.
Gesetzlicher Mindesturlaub 24 Werktage (20 Arbeitstage bei 5-Tage-Woche). Tarifverträge sehen oft 28-30 Tage vor. Gesetzliche Feiertage: Neben bundesweiten Feiertagen gelten in Baden-Württemberg zusätzlich: Heilige Drei Könige (6. Januar), Fronleichnam und Allerheiligen (1. November).
Befristete Verträge bis 2 Jahre ohne Sachgrund möglich (ggf. länger mit Sachgrund). Probezeit bis max. 6 Monate mit verkürzter Kündigungsfrist von 2 Wochen. Teilzeitansprüche gemäß TzBfG.
KSchG gilt in Betrieben ab mehr als 10 Beschäftigten nach sechsmonatiger Wartezeit. Kündigungsfristen gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit. Besonderer Schutz für bestimmte Gruppen.
Bundesweiter gesetzlicher Mindestlohn. Tarifliche Vergütungen in vielen Branchen (z.B. Metall- und Elektroindustrie) oft höher. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Elternzeit, Pflegezeit nach Bundesrecht. Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg: Bis zu 5 Tage pro Jahr für berufliche oder politische Weiterbildung oder Qualifizierung für ehrenamtliche Tätigkeiten (Voraussetzungen prüfen). Sonderurlaub für z.B. Prüfungen, Umzug, familiäre Ereignisse oft tariflich geregelt.
Betriebsvereinbarungen zu Arbeitsschutzmaßnahmen sind üblich. Starke Mitbestimmung durch Betriebsräte (BetrVG), in größeren Unternehmen auch Aufsichtsratsmandate für Arbeitnehmervertreter.
Ja, Fronleichnam ist in Baden-Württemberg ein gesetzlicher Feiertag, ebenso wie Heilige Drei Könige und Allerheiligen.
Ja, nach dem Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) haben Beschäftigte Anspruch auf bis zu fünf Tage bezahlte Freistellung pro Jahr für Weiterbildungsveranstaltungen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.