Arbeitsrechtliche Bestimmungen in Brandenburg kompakt zusammengefasst, mit Fokus auf Bundesrecht und landesspezifischen Regelungen.
Bundesgesetze (ArbZG, BUrlG, KSchG etc.). Brandenburgisches Feiertagsgesetz (FTG). Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz (BbgWBG) regelt Bildungsfreistellung. Für den öffentlichen Dienst: Personalvertretungsgesetz Brandenburg (PersVG).
Maximal 8 Stunden pro Tag (erweiterbar auf 10 Stunden bei Ausgleich). Pausen (30/45 Min.) und Ruhezeit (11 Std.) gemäß ArbZG. Gleitzeitmodelle in vielen Verwaltungen und Unternehmen üblich.
Freizeitausgleich oder Vergütung für Überstunden, oft tarifvertraglich oder in Betriebsvereinbarungen geregelt. Flexible Arbeitszeitgestaltung wird gefördert.
Mindesturlaub 24 Werktage (20 Arbeitstage). Tariflich oft 25-30 Tage. Gesetzliche Feiertage in Brandenburg zusätzlich zu vielen bundesweiten: Ostersonntag und Pfingstsonntag (explizit im FTG genannt, bundesweit aber ohnehin Sonntage), Reformationstag (31. Oktober). Kein Fronleichnam, Allerheiligen. Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag d. Dt. Einheit, 1.&2. Weihnachtstag sind Feiertage.
Befristungen bis 2 Jahre ohne Sachgrund (oder länger mit Sachgrund). Probezeit maximal 6 Monate. Teilzeitbeschäftigung nach TzBfG.
Allgemeiner Kündigungsschutz nach KSchG bei >10 Mitarbeitern und >6 Monaten Betriebszugehörigkeit. Kündigungsfristen nach BGB bzw. Arbeits-/Tarifvertrag.
Bundesweiter gesetzlicher Mindestlohn. Brandenburgisches Vergabegesetz (BbgVergG) kann spezifische Mindestlöhne für öffentliche Aufträge vorsehen.
Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit nach Bundesrecht. Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz (BbgWBG) gewährt Anspruch auf bezahlte Freistellung für berufliche, politische oder kulturelle Weiterbildung (i.d.R. 10 Tage in 2 Jahren).
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) zuständig. Betriebsräte in Industrie und öffentlichem Dienst vertreten die Interessen der Arbeitnehmer.
Ja, in Brandenburg ist der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag.
Ja, nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz haben Beschäftigte Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen, in der Regel 10 Tage innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren.