Wichtige Informationen zum Arbeitsrecht in der Freien Hansestadt Bremen, unter Berücksichtigung von Bundesrecht und Bremer Besonderheiten.
Bundesgesetze (ArbZG, BUrlG, KSchG etc.). Bremisches Feiertagsgesetz (BremFTG). Bremisches Bildungszeitgesetz (BremBZG). Für den öffentlichen Dienst: Bremisches Personalvertretungsgesetz (BremPersVG).
8 Stunden Regelarbeitszeit, Ausnahmen mit Ausgleich. Pausen- und Ruhezeitregelungen nach ArbZG. Betriebliche Vereinbarungen zur Arbeitszeitflexibilisierung sind verbreitet.
Ausgleich für Überstunden durch Freizeit oder Vergütung, oft in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen (z.B. Hafenwirtschaft, öffentlicher Dienst) festgelegt.
Gesetzlicher Mindesturlaub 24 Werktage (20 Arbeitstage). Tariflich oft mehr. Gesetzliche Feiertage in Bremen zusätzlich zu vielen bundesweiten: Reformationstag (31. Oktober). Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Chr. Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag d. Dt. Einheit, 1.&2. Weihnachtstag sind ebenfalls Feiertage. Rosenmontag ist KEIN gesetzlicher Feiertag, kann aber betrieblich frei sein.
Befristete Verträge (mit/ohne Sachgrund) bis 2 Jahre. Probezeit max. 6 Monate. Teilzeit, Minijobs.
KSchG greift ab >10 Mitarbeitern und >6 Monaten Beschäftigungsdauer. Gestaffelte Kündigungsfristen.
Bundesweiter gesetzlicher Mindestlohn. Bremisches Landesmindestlohngesetz für öffentliche Aufträge.
Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit nach Bundesrecht. Bremisches Bildungszeitgesetz (BremBZG): Anspruch auf bis zu 10 Tage bezahlte Freistellung innerhalb von zwei Jahren für berufliche, politische oder allgemeine Weiterbildung. Sonderurlaub für behördliche Termine oder familiäre Anlässe oft tariflich/betrieblich.
Gewerbeaufsicht des Landes Bremen ist zuständig. Betriebsräte, insbesondere im öffentlichen Dienst und in der Hafenwirtschaft, haben starke Mitbestimmungsrechte.
Nein, Rosenmontag ist in Bremen kein gesetzlicher Feiertag. Viele Betriebe geben ihren Mitarbeitern jedoch frei oder es gibt entsprechende Betriebsvereinbarungen, insbesondere im öffentlichen Dienst.
Ja, nach dem Bremischen Bildungszeitgesetz (BremBZG) können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zu zehn Tage innerhalb von zwei Jahren für anerkannte Weiterbildungsveranstaltungen freigestellt werden.