Arbeitsrechtliche Regelungen in der Freien und Hansestadt Hamburg für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, basierend auf Bundesrecht und Hamburger Spezifika.
Bundesgesetze (ArbZG, BUrlG, KSchG etc.). Hamburgisches Feiertagsgesetz (HmbFTG). Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz (HBildUG). Für den öffentlichen Dienst: Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG).
8 Stunden pro Tag als Regel, Verlängerung auf 10 Stunden mit Ausgleich möglich. Pausen nach ArbZG (30/45 Min.). 11 Stunden Ruhezeit.
Freizeitausgleich oder Vergütung für Überstunden, oftmals tarifvertraglich (z.B. Hafen, Medien, Handel) oder durch Betriebsvereinbarung geregelt. Viele Unternehmen bieten flexible Arbeitszeitmodelle.
Mindesturlaub 24 Werktage (20 Arbeitstage). Tariflich oft 28-30 Tage. Hamburger Feiertage zusätzlich zu vielen bundesweiten: Reformationstag (31. Oktober). Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag d. Dt. Einheit, 1.&2. Weihnachtstag sind Feiertage. Internationaler Frauentag ist KEIN gesetzlicher Feiertag in Hamburg.
Befristungen bis 2 Jahre ohne Sachgrund. Probezeit max. 6 Monate (2 Wochen Kündigungsfrist). Teilzeit, projektbezogene Verträge.
KSchG gilt ab mehr als 10 Mitarbeitern und 6 Monaten Betriebszugehörigkeit. Kündigungsfristen nach Betriebszugehörigkeit gestaffelt.
Bundesweiter gesetzlicher Mindestlohn. Hamburgisches Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit nach Bundesrecht. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz (HBildUG): Anspruch auf 10 Tage bezahlten Bildungsurlaub innerhalb von zwei Jahren für berufliche, politische oder allgemeine Weiterbildung. Sonderurlaub für Pflege und Studienzeiten kann tariflich oder betrieblich geregelt sein.
Amt für Arbeitsschutz bei der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz. Starke Mitbestimmung durch Betriebsräte, insbesondere im Hamburger Hafen, in Medienunternehmen und im öffentlichen Dienst.
Nein, der Internationale Frauentag ist in Hamburg kein gesetzlicher Feiertag. Er ist es beispielsweise in Berlin.
Ja, das Hamburgische Bildungsurlaubsgesetz (HBildUG) gewährt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Regel einen Anspruch auf 10 Tage bezahlte Freistellung für Weiterbildung innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren.