Zusammenfassung der arbeitsrechtlichen Vorschriften in Hessen, unter Berücksichtigung von Bundesgesetzen und hessischen Besonderheiten.
Bundesgesetze (ArbZG, BUrlG, KSchG etc.). Hessisches Feiertagsgesetz (HFeiertagsG). Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub (HBUG). Für den öffentlichen Dienst: Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG).
Regelarbeitszeit 8 Stunden, Ausnahmen bis 10 Stunden mit Freizeitausgleich binnen 6 Monaten/24 Wochen. Pausen (30/45 Min.) und Ruhezeit (11 Std.) nach ArbZG.
Tarifliche Regelungen (z.B. Chemieindustrie, Finanzsektor) oder Betriebsvereinbarungen für Überstundenvergütung und Gleitzeitmodelle sind maßgeblich. Flexible Arbeitszeiten verbreitet.
Mindesturlaub 24 Werktage (20 Arbeitstage). Tariflich oft 28-30 Tage. Hessische Feiertage zusätzlich zu den bundesweiten: Fronleichnam. Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag d. Dt. Einheit, 1.&2. Weihnachtstag sind Feiertage. Allerheiligen ist KEIN Feiertag in Hessen.
Befristung ohne Sachgrund bis 2 Jahre. Probezeit bis 6 Monate (2 Wochen Kündigungsfrist). Teilzeit, Minijobs.
KSchG-Schutz ab >10 Mitarbeitern und >6 Monaten Betriebszugehörigkeit. Kündigungsfristen nach BGB/Vertrag.
Bundesweiter gesetzlicher Mindestlohn. Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) für öffentliche Aufträge. Entgeltfortzahlung.
Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit nach Bundesrecht. Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub (HBUG): 5 Tage pro Jahr für politische, berufliche Weiterbildung oder Ehrenamtsschulung. Sonderurlaub für z.B. Studium, Prüfungen, familiäre Anlässe oft tariflich geregelt.
Regierungspräsidien (Dezernate Arbeitsschutz) sind zuständig. Betriebsräte in Industrie (z.B. Chemie, Pharma, Automobil) und öffentlichen Einrichtungen stark vertreten.
Ja, Fronleichnam ist in Hessen ein gesetzlicher Feiertag. Allerheiligen hingegen nicht.
Das Hessische Bildungsurlaubsgesetz (HBUG) deckt berufliche und politische Weiterbildung sowie Ehrenamtsschulungen ab. Freistellungen für Prüfungen im Rahmen eines Studiums sind eher über Sonderurlaubsregelungen in Tarifverträgen oder betrieblichen Vereinbarungen abgedeckt, nicht direkt über das HBUG.