Arbeitsrechtliche Bestimmungen im Saarland, unter Berücksichtigung von Bundesgesetzen und saarländischen Besonderheiten.
Bundesgesetze (ArbZG, BUrlG, KSchG etc.). Saarländisches Feiertagsgesetz (SFG). Saarländisches Weiterbildungsförderungsgesetz (SWFG) für Bildungsurlaub. Für den öffentlichen Dienst: Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG).
8 Stunden täglich als Regel, Verlängerung auf 10 Stunden mit Ausgleich möglich. 30/45 Minuten Pause nach ArbZG. 11 Stunden Ruhezeit.
Ausgleich für Überstunden in Freizeit oder Geld, oft tariflich (z.B. Stahlindustrie, Automobilzulieferer) oder betrieblich geregelt. Flexible Arbeitszeitmodelle.
Mindesturlaub 24 Werktage (20 Arbeitstage). Tariflich oft 28-30 Tage. Saarländische Feiertage zusätzlich zu den bundesweiten: Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt (15. August), Allerheiligen (1. November). Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag d. Dt. Einheit, 1.&2. Weihnachtstag sind Feiertage.
Befristung ohne Sachgrund bis 2 Jahre. Probezeit max. 6 Monate (2 Wochen Kündigungsfrist). Teilzeit, Minijobs.
KSchG-Schutz ab >10 Mitarbeitern und >6 Monaten Betriebszugehörigkeit. Kündigungsfristen nach BGB/Vertrag.
Bundesweiter gesetzlicher Mindestlohn. Saarländisches Tariftreuegesetz (STTG) für öffentliche Aufträge. Entgeltfortzahlung.
Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit nach Bundesrecht. Saarländisches Weiterbildungsförderungsgesetz (SWFG): Bis zu 6 Tage Bildungsurlaub pro Jahr (max. 12 Tage in 2 Jahren) für berufliche oder politische Weiterbildung. Sonderurlaub für Familienpflegezeit oder andere Anlässe oft tariflich.
Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) ist zuständig. Mitbestimmung durch Betriebsräte, stark im Bereich der Automobil- und Stahlindustrie.
Ja, Fronleichnam ist im Saarland ein gesetzlicher Feiertag. Ebenso sind Mariä Himmelfahrt und Allerheiligen gesetzliche Feiertage.
Ob Überstunden durch Freizeit ausgeglichen oder bezahlt werden, ist oft in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder im Arbeitsvertrag geregelt. Wenn keine Regelung besteht, ist die übliche Vergütung zu zahlen, ein Anspruch auf Freizeitausgleich besteht dann nicht automatisch.