Arbeitsrechtliche Regelungen in Sachsen-Anhalt kompakt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, mit Fokus auf Bundesrecht und Landesbesonderheiten.
Bundesgesetze (ArbZG, BUrlG, KSchG etc.). Feiertagsgesetz Sachsen-Anhalt (FeiertagsG LSA). Bildungsfreistellungsgesetz Sachsen-Anhalt (BiFreistG LSA). Für den öffentlichen Dienst: Personalvertretungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (PersVG LSA).
8 Stunden täglich als Regel, Verlängerung auf 10 Stunden mit Ausgleich möglich. Pausenregelung (30/45 Min.) und Ruhezeit (11 Std.) nach ArbZG.
Ausgleich für Überstunden in Freizeit oder Vergütung, oft tariflich (z.B. Chemie, Ernährungswirtschaft) oder betrieblich geregelt. Flexible Arbeitszeitmodelle.
Mindesturlaub 24 Werktage (20 Arbeitstage). Tariflich oft 25-30 Tage. Gesetzliche Feiertage in Sachsen-Anhalt zusätzlich zu vielen bundesweiten: Heilige Drei Könige (6. Januar), Reformationstag (31. Oktober). Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag d. Dt. Einheit, 1.&2. Weihnachtstag sind Feiertage. Buß- und Bettag ist KEIN Feiertag.
Probezeit bis 6 Monate (2 Wochen Kündigungsfrist). Befristung ohne Sachgrund bis 2 Jahre. Teilzeit, Minijobs.
KSchG-Schutz ab >10 Mitarbeitern und >6 Monaten Betriebszugehörigkeit. Kündigungsfristen nach BGB/Vertrag.
Bundesweiter gesetzlicher Mindestlohn. Landesvergabegesetz Sachsen-Anhalt (LVG LSA) kann Tariftreue fordern. Entgeltfortzahlung.
Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit nach Bundesrecht. Bildungsfreistellungsgesetz Sachsen-Anhalt: 5 Tage pro Jahr (oder 10 Tage in 2 Jahren) für berufliche, politische oder kulturelle Weiterbildung oder Ehrenamtsschulung. Sonderurlaub bei Pflegebedarf oder anderen Anlässen oft tariflich/betrieblich.
Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt (Abteilung Arbeitsschutz) ist zuständig. Mitbestimmung durch Betriebsräte in öffentlichen Einrichtungen und Industrie.
Nein, der Buß- und Bettag ist in Sachsen-Anhalt kein gesetzlicher Feiertag. Dafür sind Heilige Drei Könige (6. Januar) und der Reformationstag (31. Oktober) gesetzliche Feiertage.
Die grundlegenden Regelungen zur Pflegezeit (kurzzeitige Arbeitsverhinderung, Pflegezeit, Familienpflegezeit) ergeben sich aus den Bundesgesetzen (PflegeZG, FPfZG). Sachsen-Anhalt hat keine darüber hinausgehenden landesspezifischen Gesetze zur Pflegezeit, aber das Bildungsfreistellungsgesetz kann auch für Qualifizierungen im ehrenamtlichen Bereich, wozu auch Pflegetätigkeiten gehören können, genutzt werden.