Arbeitsrechtliche Bestimmungen in Mecklenburg-Vorpommern (MV) kompakt dargestellt, basierend auf Bundesrecht und Landesregelungen.
Bundesgesetze (ArbZG, BUrlG, KSchG etc.). Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FTG M-V). Bildungsfreistellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (BfG M-V). Für den öffentlichen Dienst: Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (PersVG M-V).
8 Stunden täglich als Regel, Verlängerung auf 10 Stunden mit Ausgleich möglich. Pausen (30/45 Min.) und Ruhezeit (11 Std.) nach ArbZG. Ausgleichstage möglich.
Freizeitausgleich oder Vergütung für Überstunden nach Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung). Gleitzeitmodelle zunehmend verbreitet.
Mindesturlaub 24 Werktage (20 Arbeitstage). Tariflich oft 25-30 Tage. Gesetzliche Feiertage in MV zusätzlich zu vielen bundesweiten: Internationaler Frauentag (8. März), Reformationstag (31. Oktober). Ostersonntag und Pfingstsonntag sind ebenfalls explizit genannt. Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag d. Dt. Einheit, 1.&2. Weihnachtstag sind Feiertage.
Befristete Verträge ohne Sachgrund bis 2 Jahre. Probezeit max. 6 Monate (2 Wochen Kündigungsfrist). Teilzeit, Minijobs.
KSchG-Schutz ab >10 Mitarbeitern und >6 Monaten Betriebszugehörigkeit. Kündigungsfristen nach BGB/Vertrag.
Bundesweiter gesetzlicher Mindestlohn. Vergabegesetz M-V (VgG M-V) kann Tariftreue bei öffentlichen Aufträgen fordern. Entgeltfortzahlung.
Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit nach Bundesrecht. Bildungsfreistellungsgesetz M-V: Bis zu 5 Tage pro Jahr für berufliche, politische oder kulturelle Weiterbildung oder Ehrenamtsschulung. Sonderurlaub für z.B. Kinderbetreuungswechsel oder familiäre Ereignisse oft tariflich/betrieblich.
Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) ist u.a. für Arbeitsschutz zuständig. Starke Mitbestimmung im öffentlichen Dienst und in Branchen wie Tourismus und Landwirtschaft.
Ja, in Mecklenburg-Vorpommern ist der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag, ebenso wie der Internationale Frauentag am 8. März.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Sonderurlaub für einen Umzug besteht nicht. Solche Regelungen finden sich jedoch häufig in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder können einzelvertraglich vereinbart werden.